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Hallo Community,
laut dem Art. 5 Absatz 3 GG der ja im GG verankert ist und durch nichts, was nicht im GG steht aufgehoben werden darf und Straßenfotografie eine anerkannte Form der Fotografie ist kann man ja mit Hilfe der Kunstfreiheit jeden Menschen in Öffentlichem Raum, wenn es im Interesse, der höheren Kunst ist ungefragt fotografieren und das Foto veröffentlichen.
Falls das alles nicht stimmt könnt ihr mir gerne Antworten.
LG hahfdsd
Hi @hahfdsd,
@hahfdsd schrieb:
laut dem Art. 5 Absatz 3 GG der ja im GG verankert ist und durch nichts, was nicht im GG steht aufgehoben werden darf und Straßenfotografie eine anerkannte Form der Fotografie ist kann man ja mit Hilfe der Kunstfreiheit jeden Menschen in Öffentlichem Raum, wenn es im Interesse, der höheren Kunst ist ungefragt fotografieren und das Foto veröffentlichen.
Also das würde ich so definitiv nicht unterschreiben. Ich bin zwar kein Jurist, kann Dir aber auch so schon sagen, dass Deine Interpretation des GG so nicht funktioniert. Vor dem von Dir genannten Artikel 5 gibt es bereits die Artikel 1 und 2, und die sind höherrangig. Ehe ich mir hier aber einen abbreche, verweise ich tatsächlich mal auf einen Wikipedia-Eintrag, der das Ganze recht gut einordnet:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)
Deine Interpretation, was durch die Kunstfreiheit abgedeckt sei, halte ich auch für zumindest sehr gewagt. Und noch eines: Nur weil Du etwas im GG in Deinem Sinne liest und verstehst, heißt das noch lange nicht, dass Du damit richtig liegst. Juristen und Nichtjuristen nutzen zwar oft dieselben Wörter, sprechen aber trotzdem eine andere Sprache...
Zum Thema Kunstfreiheit findest Du u. a. hier eine fundiertere Erläuterung, als ich sie bringen könnte.
Was die "Straßenfotografie" angeht, ist aber auch das Kunsturheberrechtsgesetz interessant (ebenfalls in dem Wikipedia-Artikel angesprochen). Danach ist die Veröffentlichung einer Aufnahme ohne vorherige Erlaubnis der zu sehenden Personen u. a. dann erlaubt, wenn diese Personen sozusagen nur "Beiwerk" sind. In einer Schulung, die ich für den sogenannten Drohnenführerschein durchlaufen habe, wurde genau dieses Problemfeld angesprochen. Dazu gab es ein schönes Beispiel aus der "normalen" Fotografenwelt:
Laut meiner Schulung damals ist die Veröffentlichung eines Bildes wie in Fall 1 unproblematisch, wenn die zu sehenden Personen sozusagen in der Menge untergehen. In Fall 2 zöge die Frau in ihrem roten Kleid aber möglicherweise das Auge des Betrachters des Fotos auf sich. In diesem Fall wäre die Einwilligung der Dame vor der Veröffentlichung nötig.
Das Ganze ist jedenfalls immer ein Ritt auf der Rasierklinge. So lange tatsächlich immer eine größere Ansammlung von Menschen abgebildet ist, die womöglich auf Grund der Entfernung zur Kamera kaum zu erkennen sind, wird eine Veröffentlichung unkritisch sein. Sind aber einzelne Personen deutlich abgehoben zu erkennen, sieht es anders aus.
Zu Diskussionen führt das Thema eigentlich immer. Pressefotos von einer Demo z. B. werden von den Gerichten im Allgemeinen akzeptiert. Ob das aber auch für private Fotos von der gleichen Demo gilt? Keine Ahnung. Unkritisch sind im Allgemeinen Bilder von Konzertveranstaltungen oder aus dem Fußballstadion usw. Interessant wird es aber wieder dann, wenn die Fotos so gestaltet sind, dass beispielsweise im Stadion nur einige wenige Menschen (z. B. Ultras beim Fußball) so gezeigt werden, dass sie eindeutig zu identifizieren sind (wie bei der Frau im roten Kleid). Da benötigt man meines Wissens eine Erlaubnis.
Gut zu erkennende Personen würde ich jedenfalls im Zweifelsfall sicherheitshalber verpixeln oder anderweitig unkenntlich machen.
So, ich hoffe, dass ich alle Klarheiten beseitigen konnte 😉
Grüße
darkframe